Formwirksamkeit der Kündigung und Zugangsprobleme – Bayern und Darmstadt/Frankfurt
Schriftform, Unterschrift, Botenzustellung: Warum die formelle Wirksamkeit der Kündigung oft das stärkste Angriffsziel ist – mit aktueller Rechtsprechung der LAGs München und Hessen.
Die formelle Wirksamkeit der Kündigung ist Grundvoraussetzung jeder rechtlichen Prüfung. Fehler bei Schriftform, Unterschrift oder Zugang führen häufig zur Unwirksamkeit – unabhängig von der sozialen Rechtfertigung.
1. Schriftform und eigenhändige Unterschrift
Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform; eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp ist unwirksam. Erforderlich sind die eigenhändige Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person sowie deren Erkennbarkeit nach Name und Funktion – eine bloße Paraphe genügt nicht.
„Eine Kündigung mit unleserlichem Kürzel ist unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer nicht klar erkennbar ist, wer gekündigt hat und ob diese Person vertretungsberechtigt war.“
2. Zugang im Betrieb oder im Briefkasten
Der Zugang ist entscheidend für den Beginn der Drei-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) und die Berechnung der Kündigungsfrist. Nach LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2014 – 16 Sa 955/14, gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war (z.B. Einwurf am Nachmittag = Zugang am selben Tag).
3. Übergabe durch Boten und Zugangsnachweis
In Bayern hat sich die Botenzustellung etabliert. Das LAG München (Urteil vom 25.07.2017 – 7 Sa 102/17) verlangt eine schriftliche Dokumentation des Boten über Ort, Zeitpunkt und Art der Zustellung sowie ggf. eine Zeugenaussage im Prozess. Im entschiedenen Fall scheiterte der Arbeitgeber, weil der Bote keine ausreichenden Notizen gemacht hatte.
Ihr Fall verdient mehr als einen Standardbrief.
Über 3.000 erfolgreich durchgesetzte Mandate – wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und sagen Ihnen ehrlich, was möglich ist.